Erstmalig in ihrer Geschichte wird die Bundesrepublik allein vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag verklagt - ausgerechnet von einem befreundeten Staat, der seine Eigenstaatlichkeit missachtet und die Eigentumsrechte seiner Bürger verletzt sieht. Mit seiner Klage wegen Verletzung des Völkerrechts greift das Fürstentum Liechtenstein zum äußersten diplomatischen Mittel. Etwa zweijährige Konsultationen mit deutschen Regierungsstellen, in die sowohl das Bundeskanzleramt als auch das Auswärtige Amt sowie die Bundesministerien der Finanzen und der Justiz eingebunden waren, blieben ergebnislos. Jetzt ist der IGH als zentrale Gerichtsinstanz der Vereinten Nationen am Zuge, um letztlich auch über ein bislang noch nicht hinreichend aufgearbeitetes Stück deutscher Nachkriegsgeschichte zu befinden. Liechtenstein setzt mit der Anrufung des Gerichts Vertrauen in das Recht und seine Institutionen - das im Allgemeinen freundschaftliche Verhältnis zur Bundesrepublik soll damit in keiner Weise beeinträchtigt werden.
Bei dem Streit geht es im Kern um die Behandlung von Vermögen liechtensteinischer Staatsbürger auf dem Gebiet der ehemaligen Tschechoslowakei. Bei der Klärung dieser Frage geht es aber auch darum, ob der seit 1806 im völkerrechtlichen Sinne souveräne und in beiden Weltkriegen von allen Kriegsparteien als neutral anerkannte Staat Liechtenstein und seine Bürger ein Teil der deutschen Nation sind - eine Rechtsauffassung, auf die sich sowohl die tschechische Regierung als auch seit Mitte der 1990er Jahre deutsche Gerichte und die Bundesregierung beziehen. Mit dieser Rechtsauffassung werden die Eigenstaatlichkeit Liechtensteins, die zuvor nie umstritten war, und die Staatsangehörigkeit seiner Bürger bestritten.
Enteignung liechtensteinischen Vermögens
Zum Hintergrund: Zahlreiche liechtensteinische Staatsbürger, darunter auch die Familie des heutigen Fürsten Hans-Adam II. von und zu Liechtenstein, besaßen vor dem Zweiten Weltkrieg umfangreiche Ländereien, Industriebeteiligungen, Immobilien und Kunstgegenstände vor allem auf dem Gebiet der heutigen Tschechischen Republik, teilweise aber auch auf dem Gebiet der heutigen Slowakischen Republik. Nicht zuletzt aus enger Verbundenheit mit der damaligen Tschechoslowakei gehörte Liechtenstein zu den wenigen Ländern, die das Münchner Abkommen von 1938 zwischen Deutschland, Italien, Frankreich und Großbritannien über die Annexion von Teilen der Tschechoslowakei durch Hitler-Deutschland niemals anerkannt haben. Nach 1945 wurde das liechtensteinische Vermögen von den Machthabern auf Grundlage der sogenannten "Bene-Dekrete" konfisziert. Die damalige tschechoslowakische Regierung begründete die entschädigungslose Enteignung des liechtensteinischen Besitzes damit, dass Liechtenstein - und damit seine Staatsbürger - als Teil der deutschen Nation anzusehen seien. Damit würden das Fürstentum Liechtenstein und seine Staatsbürger unter die Enteignungs-Dekrete fallen, die gegen frühere Bürger deutscher und ungarischer Nationalität in der Tschechoslowakei gerichtet waren.
Neutralität Liechtensteins war nie strittig
Für die Bewertung der Rechtslage ist von zentraler Bedeutung, dass die Siegermächte des Zweiten Weltkriegs mit Deutschland keinen förmlichen Friedensvertrag abgeschlossen haben. Sie bedienten sich nach 1945 selbst, unter anderem durch die Beschlagnahme des deutschen Auslandsvermögens. In dem mit Frankreich, Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika 1955 geschlossenen Überleitungsvertrag respektiert die Bundesrepublik Deutschland die einseitigen Verfügungen der Siegermächte und verpflichtet sich, die Opfer der Reparationsenteignungen zu entschädigen. Waren die Vertragsstaaten tatsächlich der Meinung, dass die Siegermächte auch neutrales liechtensteinisches Vermögen - quasi als deutsches Feindvermögen - zum Zwecke der Reparation einziehen durften, wäre die Bundesrepublik Deutschland den betroffenen liechtensteinischen Staatsbürgern zum Schadensersatz verpflichtet.
Tatsächlich bestand bis Mitte der 1990er Jahre zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein Einvernehmen darüber, dass liechtensteinisches Vermögen von den Reparationsbestimmungen des Überleitungsvertrages nicht erfasst wird. Deshalb hat Liechtenstein gegenüber Deutschland auch in der Vergangenheit keine Entschädigung verlangt.
1990er Jahre: Änderung der deutschen Position
Erst Mitte der neunziger Jahre versagten deutsche Gerichte in einem Rechtsstreit um ein Gemälde aus dem Besitz der Familie des Fürsten von Liechtenstein, das nach Beendigung des Zweiten Weltkriegs als verschollen galt und mehr als 45 Jahre später in einer Ausstellung in Köln wieder auftauchte, den Rechtsschutz. Die Gerichte beriefen sich hierbei auf die Reparationsbestimmungen im Überleitungsvertrag. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte mit seinem Beschluss vom 28. Januar 1998 die Entscheidungen der Instanzgerichte und erklärte liechtensteinisches Vermögen zu "deutschem Auslandsvermögen", das zum Ausgleich deutscher Reparationsschulden herangezogen werden könne. Das heißt: Deutschland ist der Auffassung, dass mit liechtensteinischem Vermögen deutsche Reparationsschulden gegenüber der Tschechischen Republik bezahlt werden dürfen, auch wenn das Fürstentum Liechtenstein ein souveräner und im Zweiten Weltkrieg neutraler Staat gewesen ist, der zu keinem Zeitpunkt in den Zweiten Weltkrieg oder das Reparationsregime der Alliierten und ihrer Verbündeten mit einbezogen war.
Der offizielle Protest des Fürstentums Liechtenstein und rund zweijährige diplomatische Konsultationen auf Beamten- und Expertenebene zwischen den beiden Staaten haben zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt. Unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht bestreitet Deutschland jede völkerrechtliche Verantwortlichkeit.
Das Fürstentum Liechtenstein sieht durch die deutsche Haltung seine Souveränitäts- und Neutralitätsrechte missachtet. Nach seiner Auffassung bezieht sich die völkerrechtswidrige Haltung Deutschlands nicht allein auf das Gemälde des niederländischen Malers van Laer aus dem Besitz der Fürstenfamilie, das Auslöser für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war, sondern auf das gesamte Vermögen Liechtensteins und seiner Staatsbürger auf dem Gebiet der ehemaligen Tschechoslowakei.
Zuständigkeit des IGH gegeben
Die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs sieht Liechtenstein auf Basis der "Europäischen Konvention für die friedliche Beilegung von Streitigkeiten" aus dem Jahr 1957, die im Verhältnis zwischen Deutschland und Liechtenstein am 18. Februar 1980 in Kraft getreten ist, als gegeben an. Die Klage des liechtensteinischen Staates fällt in den zeitlichen Anwendungsbereich der Konvention. Streitgegenstand ist ausschließlich der Mitte der 1990er Jahre erstmals von der deutschen Bundesregierung gegenüber Liechtenstein vertretene Rechtsstandpunkt und die nach liechtensteinischer Auffassung hierin liegende Völkerrechtsverletzung durch die Bundesrepublik Deutschland.
Die Chronologie der Klage
- Juni 2001: Liechtenstein reicht Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen fortgesetzter Verletzung des Völkerrechts ein.
- März 2002: Liechtenstein legt ein so genanntes Memorial vor, die schriftliche Begründung der Klage.
- Juni 2002: Deutschland bestreitet die Zulässigkeit der erhobenen Klage und reicht hierzu die sogenannten "Preliminary Objections" ein.
- November 2002: Liechtenstein weist in einem Schriftsatz (Observations) die von Deutschland erhobenen Einwendungen als nicht stichhaltig zurück.
- 14. bis 18. Juni 2004: Vor dem IGH wird im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage verhandelt.
- 10. Februar 2005: Der IGH entscheidet über die Zulässigkeit der Klage.
Weiterführende Informationen des Internationalen Gerichtshofs:
Der Internationale Gerichtshof hat den Klageantrag, die Einwendungen Deutschlands sowie die Erwiderung Liechtensteins auf seiner Homepage veröffentlicht:
http://www.icj-cij.org/icjwww/idocket/ila/ilaframe.htm
Der Internationale Gerichtshof in Den Haag hat am 22. Juni 2001 den Klageantrag des Fürstentums Liechtenstein gegen die Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht. Den Originaltext des Klageantrags finden Sie im Folgenden. Der Text steht nur in Englisch zur Verfügung.
Download der Klageschrift als PDF (1,8 KB)
Pressemitteilung vom 27. Mai 2004 zur Bekanntgabe des Ablaufs der mündlichen Verhandlung in der Zeit zwischen dem 14. und 18. Juni 2004
http://www.icj-cij.org/icjwww/ipresscom/...
Pressemitteilung vom 16. März 2004 zur Bekanntgabe der mündlichen Verhandlung in der Zeit vom 14. bis 18. Juni 2004 über die von Deutschland erhobenen Einwendungen zur Zulässigkeit der Klage
http://www.icj-cij.org/icjwww/ipresscom/...
Pressemitteilung vom 26. Juli 2002 zur Bekanntgabe der Frist für Stellungnahme zu den Einwendungen Deutschlands gegen die Zulässigkeit der Klage
http://www.icj-cij.org/icjwww/ipresscom/...
Pressemitteilung vom 29. Juni 2001 zur Bekanntgabe der Frist für die Klagebegründung
http://www.icj-cij.org/icjwww/ipresscom/...
Pressemitteilung des Internationalen Gerichtshofs anlässlich der Klageeinreichung vom 1. Juni 2001
http://www.icj-cij.org/icjwww/ipresscom/...