Ein Gericht besonderer Art hat seinen Sitz im niederländischen Den Haag: der Internationale Gerichtshof (IGH). Erstmalig muss sich die Bundesrepublik Deutschland allein vor der zentralen Gerichtsinstanz der Vereinten Nationen verantworten. Erst einmal zuvor, im Zusammenhang mit den Luftangriffen auf Serbien, wurde Deutschland zusammen mit anderen Nato-Staaten vor dem IGH verklagt. Der andere Fall, in dem Deutschland im Jahr 1999 als Kläger gegen die Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit den zum Tode verurteilten und zwischenzeitlich hingerichteten Brüdern Karl und Walter LaGrand vor dem IGH stand, wurde im Jahr 2001 abgeschlossen. Derzeit liegen den Richtern insgesamt 13 Fälle zur Entscheidung vor.
Zur Geschichte des Gerichts: 1899 trat auf Initiative von Zar Nikolaus II. die erste Haager Friedenskonferenz zusammen. Sie beschloss, einen "Ständigen Schiedsgerichtshof" mit Sitz in Den Haag zu errichten. Seit 1913 hatte dieser Schiedsgerichtshof seinen Sitz in dem von Andrew Carnegie gestifteten Friedenspalast in Den Haag. Er war kein Gericht im üblichen Sinne, setzte sich vielmehr aus Sachverständigen des Völkerrechts zusammen, die von den Regierungen der Teilnehmerstaaten ernannt wurden. Seine Funktion war, Konflikte zwischen Staaten zu schlichten, die nicht auf diplomatischem Wege geklärt werden konnten. 1922 wurde im Rahmen des Völkerbundes, zusätzlich zu dem bereits bestehenden Ständigen Schiedshof, der Ständige Internationale Gerichtshof geschaffen. Seit Gründung der Vereinten Nationen im Jahr 1945 besteht er als Internationaler Gerichtshof weiter und hat seinen Sitz nach wie vor im Friedenspalast in Den Haag. Der Internationale Gerichtshof hat seine Arbeit 1946 aufgenommen. Seine Statuten sind Bestandteil der Charta der Vereinten Nationen.
Hauptorgan der Rechtsprechung
Der Internationale Gerichtshof in Den Haag ist das Hauptorgan der Rechtsprechung der Vereinten Nationen (Charta der Vereinten Nationen, Art. 92 ff.). Er hat zwei Funktionen: Er entscheidet in Rechtsstreitigkeiten zwischen Staaten und fungiert als Gutachter in Rechtsfragen, die ihm von dazu autorisierten internationalen Organisationen vorgelegt werden. Ausschließlich Staaten können den Gerichtshof anrufen und vor dem Gerichtshof auftreten. Berechtigt dazu sind die derzeit 191 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen. Die Gutachterfunktion des Gerichtes können fünf Organe der Vereinten Nationen und 16 spezialisierte internationale Einrichtungen der Vereinten Nationen in Anspruch nehmen.
15 unabhängige Richter
Die fünfzehn Richter des Internationalen Gerichtshofes werden von der Generalversammlung und vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gewählt. Niemals dürfen gleichzeitig zwei Richter einer Nation dem Gerichtshof angehören. Die Richter werden für jeweils neun Jahre gewählt, alle drei Jahre wird ein Drittel der Richter neu gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Richter repräsentieren nicht ihre Regierungen, sondern agieren als unabhängige Autoritäten. Sie müssen über diejenigen Qualifikationen verfügen, die sie in ihren Herkunftsländern für die höchsten juristischen Ämter befähigen, oder anerkannte Juristen des Völkerrechts sein. Der Gerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Derzeit setzt sich der Gerichtshof aus folgenden Richtern zusammen:
Präsident: Shi Jiuyong (China)
Vizepräsident: Raymond Ranjeva (Madagaskar)
Gilbert Guillaume (Frankreich)
Abdul G. Koroma (Sierra Leone)
Vladlen S. Vereshchetin (Russische Föderation)
Rosalyn Higgins (Großbritannien)
Gonzalo Parra-Aranguren (Venezuela)
Pieter H. Kooijmans (Niederlande)
Francisco Rezek (Brasilien)
Awn Shawkat Al-Khasawneh (Jordanien)
Thomas Buergenthal (Vereinigte Staaten)
Nabil Elaraby (Ägypten)
Hisashi Owada (Japan)
Bruno Simma (Deutschland)
Peter Tomka (Slowakei)
Konflikte im Konsens lösen
Die Anrufung des Gerichtshofes ist fakultativ. Beide Parteien unterwerfen sich freiwillig seiner Gerichtsbarkeit. Streitparteien, die den Gerichtshof anrufen, erkennen damit an, dass sie bereit sind, seiner Entscheidung in der fraglichen Streitigkeit zu folgen (Art. 94 Abs. 1 UN-Charta). Wenn eine der beiden Parteien jedoch im Nachhinein die Gerichtsentscheidung nicht akzeptiert, kann der Gerichtshof die Durchsetzung seiner Entscheidung nicht erzwingen. Eine Zwangsvollstreckung würde der Vorstellung der Souveränität von Staaten widersprechen und ebenso der Erfahrung, dass Konflikte zwischen Völkern nicht mit Gewalt, sondern nur im Konsens gelöst werden können.
Das Verfahren besteht aus einer sogenannten schriftlichen Phase, während der die Parteien Schriftsätze einreichen und austauschen, und aus einer sogenannten mündlichen Phase, einer öffentlichen Anhörung, in der die Prozessbevollmächtigten und -vertreter vor dem Gericht auftreten. Das Gericht verhandelt in englischer und französischer Sprache. Alles, was mündlich oder schriftlich vorgetragen wird, wird in die jeweils andere Sprache übersetzt. Nach der mündlichen Verhandlung berät das Gericht intern. Seine Entscheidung gibt es in einer öffentlichen Sitzung bekannt. Die Entscheidungen des Gerichts sind endgültig; ein Berufungsverfahren ist nicht möglich. Leistet eine der Streitparteien einer Gerichtsentscheidung nicht Folge, hat die andere Partei die Möglichkeit, sich an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu wenden. Das Gericht nimmt seine Pflichten als Ganzes wahr, kann auf Verlangen der Parteien jedoch auch spezielle Kammern bilden.
88 Entscheidungen seit 1946
Seit 1946 hat der Gerichtshof 88 Entscheidungen gefällt. Sie betreffen u.a. Grenzstreitigkeiten, die territoriale Souveränität von Staaten, den Nicht-Einsatz von Gewalt, die Nicht-Einmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten, diplomatische Beziehungen, Geiselnahme, das Recht auf Asyl, Nationalitätenfragen und Fragen des Wirtschaftsrechts. In beratender Funktion hat das Gericht seit 1946 25 Gutachten erstellt. Sie betreffen u. a. die Aufnahme in die Vereinten Nationen, Reparationen für Schäden, die im Dienst der Vereinten Nationen entstanden sind, Ausgaben für bestimmte Operationen der Vereinten Nationen, den Status des Menschenrechtsbeauftragten und die Legalität der Abschreckung durch Nuklearwaffen bzw. deren Einsatzes.
Das Gericht entscheidet gemäß geltenden internationalen Verträgen und Konventionen, entsprechend Völkergewohnheitsrecht und nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Bei der Feststellung der Rechtsnormen nutzt es die einschlägigen richterlichen Entscheidungen und die Lehren der anerkanntesten Autoren der verschiedenen Staaten als Hilfsmittel.