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Das Fürstentum Liechtenstein
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Chronologie
Das Fürstentum Liechtenstein blickt auf eine lange Geschichte als Staat zurück, dessen Souveränität und Neutralität nie umstritten war. Zur Einordnung der Staatenklage vor dem Internationalen Gerichtshof sind unter anderem die nachfolgenden Ereignisse relevant.
2005
Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage
2004
Mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage
Im Juni 2004 wurde über die Zulässigkeit der Klage in Den Haag im Rahmen einer mündlichen Anhörung verhandelt.
11/2002
Liechtenstein reicht "Observations" beim IGH ein
Am 15. November 2002 reagiert das Fürstentum Liechtenstein in einem Schriftsatz, den so genannten "Observations", auf die Argumentation Deutschlands. Damit ist das schriftliche Verfahren über die Zulässigkeit der Klage abgeschlossen.
7/2002
Frist für schriftliche Reaktion auf Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage
Der Internationale Gerichtshof legt fest, dass Liechtenstein bis zum 15. November 2002 auf die Einwendungen Deutschlands schriftlich reagieren kann.
6/2002
Deutschland erhebt Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage
Im Juni 2002 erhebt Deutschland Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage, die so genannten "Preliminary Objections".
2002
Begründung der Klage vor dem Internationalen Gerichtshof
Am 28. März 2002 reicht Liechtenstein beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag die Begründung seiner Klage gegen Deutschland wegen fortgesetzter Verletzung des Völkerrechts ein.
2001
Klageeinreichung beim Internationalen Gerichtshof
Das Fürstentum Liechtenstein reicht am 1. Juni 2001 Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung des Völkerrechts beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag ein.
2001
Regierungsbeschluss zur Klageeinreichung
Die Regierung Liechtensteins beschließt am 23. Januar 2001 die Erhebung der Klage vor dem Internationalen Gerichtshof.
1998-2000
Diplomatische Konsultationen
Zweijährige diplomatische Konsultationen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Liechtenstein führen zu keinem befriedigenden Ergebnis. Deutschland leugnet jede völkerrechtliche Haftung und weigert sich, Liechtenstein für entstandene Vermögensverluste zu entschädigen.
1990er Jahre
Wechsel der deutschen Position
Bis Mitte der 1990er Jahre bestand zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein Einvernehmen darüber, dass liechtensteinisches Vermögen von den Reparationsbestimmungen des Überleitungsvertrages von 1955 nicht erfasst wird. Auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 1998 wird liechtensteinisches Vermögen auf dem Gebiet der ehemaligen Tschechoslowakei jedoch wie deutsches Auslandsvermögen behandelt, das zur Begleichung deutscher Kriegsschulden herangezogen werden kann. Deutsche Gerichte und die Bundesregierung beziehen sich seit Mitte der 1990er Jahre darauf, dass der Staat Liechtenstein und seine Staatsangehörigen ein Teil der deutschen Nation seien.
1997
Deutsch-Tschechisches Abkommen
Unterzeichnung des Deutsch-Tschechischen Abkommens über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechisch und Slowakischen Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit.
1996
Gutachten von Prof. Dr. Blumenwitz
Der Völkerrechtler Prof. Dr. Dieter Blumenwitz (Universität Würzburg) stellt in einem Gutachten zur Vorlage vor dem Oberlandesgericht Köln fest, dass die entschädigungslose Enteignung liechtensteinischen Vermögens in der ehemaligen Tschechoslowakei nicht nur gegen den deutschen „ordre public“ verstößt, sondern auch eine Nichtrespektierung der Souveränität Liechtensteins darstellt.
1990
Mitgliedschaft der Vereinten Nationen
Das Fürstentum Liechtenstein wird am 18. September 1990 das 160. Mitglied der Vereinten Nationen.
1980
Europäische Konvention über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten
Die Europäische Konvention über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten aus dem Jahr 1957, der sowohl Deutschland und Liechtenstein beigetreten sind, tritt am 18. Februar 1980 zwischen beiden Staaten in Kraft. Hieraus ergibt sich die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für die anhängige Klage.
1955
Überleitungsvertrag
Deutschland verpflichtet sich 1955 in einem Überleitungsvertrag mit Frankreich, Großbritannien und den Vereinigten Staaten, Opfer der Reparationsenteignungen zu entschädigen.
1945
Beneš-Dekrete
Die Beneš-Dekrete bildeten die Grundlage für die entschädigungslose Enteignung des privaten und Volksvermögens der in der Tschechoslowakei lebenden Deutschen. Aufgrund der Dekrete wurde das gesamte Vermögen unter die Verwaltung der damaligen Machthaber gestellt, darunter auch liechtensteinisches Vermögen.
1938-1945
Neutralität Liechtensteins
Liechtenstein wurde, wie bereits im Ersten Weltkrieg, als neutral anerkannt.
1938
Münchener Abkommen
Das Münchener Abkommen vom 29. September 1938 zwischen dem Deutschen Reich, Großbritannien, Italien und Frankreich bestimmt, dass die Tschechoslowakei die überwiegend von Deutschen bewohnten Sudetengebiete an das Deutsche Reich abtreten muss. Liechtenstein erkannte das Münchener Abkommen nie an.
1806
Souveränität Liechtensteins
Mit dem Untergang des Heiligen Römischen Reichs und der anschließenden Aufnahme in den Rheinbund wird Liechtenstein ein souveräner Staat.