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Frankfurter Allgemeine Zeitung, 17.06.2004, Nr. 138, S. 4
Deutschland und Liechtenstein streiten über Folgen der Benes-Dekrete
Verhandlung vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag

Mü. DEN HAAG, 16. Juni. Liechtenstein hat Deutschland am Mittwoch vor dem Internationalen Gerichtshof vorgeworfen, seine Souveränität verletzt zu haben. Es fordert eine Entschädigung dafür, daß Vermögen des Fürstentums vom deutschen Staat als deutsches Vermögen behandelt worden sei. Es geht um Werte, die in der Tschechoslowakei unter Benes enteignet worden waren und die Deutschland nach Auffassung Liechtensteins in sein Reparationsregime einbezogen hat. Der Streit hatte sich an einem Bild entzündet, das Anfang der neunziger Jahre aus der Tschechoslowakei nach Deutschland ausgeliehen worden war. Das liechtensteinische Staatsoberhaupt Hans-Adam II. hatte vor deutschen Gerichten vergeblich versucht, das einst ihm gehörende und später konfiszierte Gemälde wiederzuerlangen.

Dem stand, wie zuletzt das Bundesverfassungsgericht entschied, der Überleitungsvertrag aus dem Jahr 1954 entgegen. Er sehe für Einziehungen deutschen Auslandsvermögens zu Reparationszwecken einen Klageausschluß vor. Liechtenstein ist der Ansicht, daß die Benes-Dekrete, auf deren Grundlage Deutsche, aber auch Österreicher, Liechtensteiner und andere entrechtet und enteignet worden waren, nicht als Reparation für Kriegsschäden gedacht gewesen seien. Diese Auffassung habe auch der deutsche Staat stets vertreten. Doch seit der Entscheidung über das Bild und erfolglosen Verhandlungen mit der Bundesregierung sei klar, daß Deutschland liechtensteinisches Vermögen als deutsches Auslandsvermögen behandele und damit die Souveränität des Fürstentums verletze. Deutschland verschaffe sich hierdurch einen wirtschaftlichen Vorteil, zumal es noch Reparationsverpflichtungen aufgrund des Zweiten Weltkriegs gegenüber einer Reihe von Staaten habe.

Das bestreitet die Bundesrepublik. Sie hatte der Klage Liechtensteins schon am Montag im Friedenspalast in Den Haag widersprochen. Sie sei unzulässig. Wie auch die Liechtensteiner hoben die deutschen Bevollmächtigten zwar die guten gegenseitigen Beziehungen hervor. Adressat der Vorwürfe sei allerdings im Grunde die Tschechoslowakei beziehungsweise deren Nachfolger, denn es gehe um die Rechtmäßigkeit der Benes-Dekrete. Es liege gar keine Streitigkeit im Sinne des Statuts des Internationalen Gerichtshofs vor. Der Klageausschluß im Überleitungsvertrag sei direkte Folge der besonderen rechtlichen Lage Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg. Im übrigen sei unklar, in welchem Umfange Liechtensteiner Bürger von den tschechoslowakischen Maßnahmen betroffen seien und inwieweit sie vor dortigen Gerichten Rechtsschutz gesucht hätten. Deutschland, das wie Liechtenstein mit einem halben Dutzend Völkerrechtlern in Den Haag auftritt, machte in der Verhandlung klar, daß es die Benes-Dekrete für völkerrechtswidrig hält. Nach Ansicht des Fürstentums geht es freilich in diesem Rechtsstreit nicht um diese Unrechtsakte, sondern darum, wie Deutschland mit liechtensteinischem Vermögen umgeht.

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